Begutachtung nach Betreuungsgesetz

Was sagt das Betreuungsgesetz?

Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2002) ist am 01. Januar 1992 in Kraft getreten. Das Gesetz schreibt vor, dass in bestimmten Fällen eine fachärztliche Begutachtung erfolgen muss.

Wer beauftragt die Begutachtung?

Wir werden vom zuständigen Amtsgericht mit der Begutachtung beauftragt. Sie erhalten automatisch vom Amtsgericht eine Kopie des Gutachtenauftrages. In diesem Auftrag sind die Fragen aufgelistet, welche wir für den zuständigen Richter/ die Richterin aufklären und beantworten sollen.

Wenige Tage später setzen wir uns mit Ihnen oder mit Ihren Angehörigen in Verbindung um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Sie können selbstverständlich auch gerne selbst anrufen und einen Termin verabreden!

Wo findet die Untersuchung statt?

Die Untersuchung kann sowohl in unserer Praxis erfolgen wie auch in Ihrer Wohnung. Die Untersuchung umfasst unter anderem eine ausführliche Unterredung mit Ihnen und mit Ihren Angehörigen und eine neurologische Untersuchung. Wir nehmen uns genug Zeit, um alle Ihre Fragen in Zusammenhang mit dem Betreuungsverfahren zu klären.

Wie lange dauert die Erstellung des Gutachtens?

Das schriftliche Gutachten wird wenige Tage nach der Untersuchung erstellt. Im Regelfall erhalten Sie vom Amtsgericht eine Kopie des Gutachten.

Sie wollen mehr über das Betreuungsgesetz wissen?

Weitere Einzelheiten über das Betreuungsgesetz können Sie über die Inernetpräsenzen des Bundesministeriums der Justiz und das Online-Lexikon Wikipedia erfahren.

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